Vorsorgeauftrag
und Ihre Notfallkarte «für alle Fälle»
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Die KESB wird für Sie entscheiden, wenn Sie nicht selber entschieden haben.
Das Gesetz will es so. Darum lohnt es sich, jetzt Ihre Geschicke in die Hand zu nehmen und einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Nehmen Sie sich dazu genügend Zeit, schliesslich hängt im Fall einer Urteilsunfähigkeit Ihr Wohlbefinden davon ab.
Was passiert mit Ihnen, wenn Sie nicht mehr selber entscheiden können?
Das aktuelle Erwachsenenschutzrecht ist seit Anfang 2013 in Kraft. Es bietet viele Verbesserungen für Menschen, die für den Fall einer Urteilsunfähigkeit Vorkehrungen treffen möchten.
Der Vorsorgeauftrag ist eine massgeschneiderte Lösung.
Im Gegensatz zu einem Testament ist der Vorsorgeauftrag nicht auf den Tod ausgerichtet, sondern auf eine Lebensphase, in der man wegen einer eintretenden Urteilsunfähigkeit nicht mehr selber entscheiden kann.
Da eine Urteilsunfähigkeit nicht vorhersehbar ist, empfiehlt es sich, für jede Person, die volljährig und handlungsfähig ist, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Das müssen Sie wissen
Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrags ergreifen Sie die Initiative und bestimmen für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit, wer was regeln soll.
Ein Vorsorgeauftrag ist folgendermassen aufgebaut:
Personensorge:
Entscheide über Wohnen, Gesundheit und Privatangelegenheiten etc.
Vermögenssorge:
Zahlungsverkehr, Verwaltung des Vermögens, Bankkontakte etc.
Rechtsvertretung:
Vertretung gegenüber Behörden und Privaten.
Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig vom Verfasser von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben sein (ZGB, Art. 361, Absatz 1 und 2). Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend, in gewissen Fällen aber ratsam.
Wir beraten Sie diesbezüglich gerne. Wenn Sie einen Vorsorgeauftrag verfassen, sollten Sie auch eine Patientenverfügung miteinbeziehen.
Was passiert mit Ihrem Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn eine Person urteilsunfähig ist. Die KESB wird dann als gesetzliche Instanz prüfen, ob der Vorsorgeauftrag den Formvorschriften entspricht. Die beauftragte Person muss zur Gültigkeit den Auftrag annehmen. Sind die Vorschriften erfüllt, wird die KESB einen Validierungsentscheid fällen, welcher den Vorsorgeauftrag in Kraft setzt.
Wen beauftragen?
Sie können eine natürliche oder juristische Person einsetzen. Für den Fall, dass diese ausfallen sollte, kann zusätzlich eine Ersatzperson bestimmt werden. Für die Aufgabenerfüllung sind Weisungen und Bedingungen zu nennen. Je nach Komplexität empfiehlt es sich, einen Treuhänder oder Finanzberater einzusetzen. Die KESB wird prüfen, ob die beauftragte Person geeignet ist, Ihren Vorsorgeauftrag auszuführen.
Für Verheiratete
Von Gesetzes wegen besteht für Ehe- und eingetra- gene Lebenspartner ein gegenseitiges, limitiertes Vertretungsrecht. Dies hat jedoch nur Gültigkeit für Rechtshandlungen des üblichen Unterhaltsbedarfs und das Erledigen der Post. Für weitere und ausserordentliche Handlungen und Entscheide muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden.
Für Ledige
Bei Personen, welche nicht verheiratet oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben, besteht aus gesetzlicher Sicht keinerlei Vertretungsrecht für jemanden, der von einer Urteilsunfähigkeit betroffen ist. In diesem Fall wird die KESB jemanden als Vertreter einsetzen – es sei denn, es wurde vorgängig ein Vorsorgeauftrag erstellt, in dem eine Person als Vertretung bestimmt ist.
Für Unternehmer
Wenn ein Unternehmer von einer Urteilsunfähigkeit betroffen ist, kann dies weitreichende Konsequenzen für die Unternehmung mit sich bringen. Sofern kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, wird die KESB in den meisten Fällen die Firma umgehend verkaufen oder gar liquidieren. Dem kann man mit einem Vorsorgeauftrag entgegenwirken, indem man eine Person oder ein Gremium bestimmt, um die Weiterführung des Betriebs langfristig zu sichern.
Dokumentenaufbewahrung
Wissen Ihre Angehörigen, wo Sie Ihre wichtigen Dokumente wie Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Testament, Aktionärsbindungsvertrag usw. aufbewahren?
Wir lösen dieses Problem mit einer sicheren und zentralen Aufbewahrung Ihrer Dokumente. Über unsere Notfallnummer stellen wir sicher, dass die benötigten Dokumente innert nützlicher Frist an der geforderten Stelle (Spital, KESB, Willensvollstrecker usw.) vorliegen.
Ihre Notfallkarte – «für alle Fälle»
Damit im Eintrittsfall ersichtlich ist, wo Sie Ihre Dokumente aufbewahren, erhalten Sie von uns eine Notfallkarte.
Wir sind 7 x 24 Stunden für Sie erreichbar. Sollte Ihnen etwas Unvorhergesehenes zustossen, finden Ihre Angehörigen, die Polizei oder ein Notfalldienst die Karte in Ihrem Portemonnaie und können entsprechende Schritte einleiten.
Jetzt den richtigen Entscheid treffen
Die Erstellung eines Vorsorgeauftrages unterliegt aus formalrechtlicher und inhaltlicher Sicht strengen Auflagen. Wir sorgen dafür, dass alle Anforderungen erfüllt sind und Sie im Eintretensfall keine bösen Überraschungen erfahren. Ein nicht korrekt erstellter Vorsorgeauftrag kann dazu führen, dass dieser durch die staatlichen Institutionen (KESB) nicht anerkannt wird.
Man kann vieles falsch machen. Sprechen Sie mit uns und lassen Sie sich professionell beraten. Wir helfen Ihnen bei den Themen Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Notfallbox mit physischer und digitaler Aufbewahrung Ihrer Dokumente, damit im Ernstfall alles mit rechten Dingen zugeht.
Unsere Spezialisten stellen sicher, dass
Ihre Dokumente gesetzeskonform erstellt werden, uneingeschränkte Gültigkeit haben und im Ernstfall umgehend an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.