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Wie verfasse ich eine Patientenverfügung?

6. Januar 2025

Neu im Famido-Magazin: Interview von Sarina mit René Bätschmann 

Vorsorgeauftrag: Wer entscheidet über mich, wenn ich es nicht mehr kann?
Link zum Magazin


11. Oktober 2024

Wir gratulieren von ganzem Herzen unseren Gewinnerinnen des diesjährigen Kundenwettbewerbes.

 
Die Warengutscheine wurden von Ingrid Bätschmann von der VoBox AG überreicht.
 
Der erste Preis im Wert von CHF 2‘000 ging an Patricia Gisler Hanno
 
Der zweite Preis im Wert von CHF 1‘000 erhielt Angela Martina Heck.
 
Und der dritte Preis im Wert von CHF 500 wurde von Marlis Haas abgeholt.
 
Danke für Eure Empfehlungen. Danke für Euer Vertrauen in die VoBox AG. 
 

04. September 2024 

Das Leben und Wir - Interviewspecial mit Romina Scalco, Angela Heck und René Bätschmann

Dein Leben, Deine Regeln: Vorsorgeauftrag einfach erklärt:
https://www.youtube.com/watch?v=_RAwqROxH1Y

15. April 2024

Der Fall Wicki

Die Sonntags-Zeitung hat am 20. Januar 2024 einen Bericht mit folgendem Titel verfasst: „Das entwürdigende KESB-Drama um den Olympiasieger“. Rückfragen und Abklärungen meinerseits haben folgendes ergeben:

  • Die Familie des Bob-Olympiasiegers Jean Wicki ist anscheinend seit Jahren zerstritten. Da die KESB an das Amtsgeheimnis gebunden ist, kann sie darüber auch keine weiteren Auskünfte erteilen. Was auch richtig ist.
  • Richtig und wichtig wäre es gewesen, dass Jean Wicki aufgrund des Streites innerhalb der Familie den Vorsorgeauftrag bezüglich den Beauftragten und Ersatzbeauftragten rechtzeitig abgeändert hätte. Mich wundert es sehr, dass ihn sein Anwalt darauf nicht aufmerksam gemacht hat.
  • Anscheinend (und wie es auch im Artikel steht) wurde der Vorsorgeauftrag nur beglaubigt und nicht beurkundet. War der Vorsorgeauftrag überhaupt formaljuristisch und inhaltlich richtig und den Umständen (Firmen und Liegenschaften) angepasst?

 

Ist das Verhalten der KESB in diesem Fall gerechtfertigt? Wieviel Schuld trägt die Familie, dass es soweit kommen musste? Vieles ist unklar und wird sicherlich nie aufgeklärt.

 

Mein Fazit aus diesem Fall: Einmal erstellte Dokumente müssen immer wieder überprüft und den Verhältnissen angepasst werden. Mit unserem Dokumenten- und Notfallservice können wir schnell und kompetent darauf reagieren.

1. Februar 2024

Der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung

Es geschieht zwar nicht jeden Tag – aber ab und zu schon: Man benötigt eine Bestätigung dafür, dass die Kopie eines Dokuments dem Original entspricht. Oder man benötigt eine amtliche Bestätigung dafür, dass man ein bestimmtes Dokument selbst unterschrieben hat.

Für beides gibt es die Beglaubigung: Bei der Beglaubigung einer Kopie wird bestätigt, dass sie mit dem Original übereinstimmt. Bei der Beglaubigung der Unterschrift wird bestätigt, dass sie tatsächlich von demjenigen stammt, der das behauptet.

Ein Notar kann beide Arten der Beglaubigung vornehmen. Man spricht in diesem Fall von einer öffentlichen Beglaubigung.

Von der Beglaubigung zu unterscheiden ist die Beurkundung durch einen Notar, wie sie zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag oder einem Ehe- und Erbvertrag erforderlich ist. Hier wird die Originalurkunde den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen in Gegenwart des Notars eigenhändig unterschrieben. Hier spricht man von einer öffentlichen Beurkundung.

Wir hoffen, dass diesbezüglich nun alle Unklarheiten beseitigt sind. Wenn nicht – dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

1. Februar 2024

Wer ist die VoBox AG?

  • Gegründet 2011, seit 2014 der Spezialist im Erwachsenenschutzrecht, mit grosser Akzeptanz bei den Behörden.
  • 13 Mitarbeiter, Hauptsitz in Einsiedeln, Agenturen in Appenzell, Bülach, Einsiedeln, Frauenfeld, Heerbrugg, Pfäffikon ZH, Wil SG und Widen AG.
  • Über 4000 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen sowie unzählige weitere Dokumente wie Testamente und Sorgerechtsverfügungen wurden durch uns erstellt.
  • Seit 2017 können die Kunden bei uns ihre Dokumente aufbewahren. Diese Dienstleistung ist in ihrer Vielfalt einzigartig.


1. Juli 2023

Wie Dich ein Vorsorgeauftrag vor der KESB schützt.

Ein neuer Podcast vom FinanzFabio mit René Bätschmann

23. Mai 2023

Aktionärsbindungsvertrag versus Vorsorgeauftrag

Die Frage aller Fragen – Aktionärsbindungsvertrag oder Vorsorgeauftrag bei Unternehmungen?

In der Praxis hören wir oft, dass ein Vorsorgeauftrag unnötig nicht wichtig sei, denn man ist im Besitze eines Aktionärsbindungsvertrag mit entsprechenden Absprachen mit den beteiligten Personen der Firma.

Ein Aktionärsbindungsvertrag regelt interne Verhältnis zwischen den Parteien als Aktionäre der Gesellschaft. Die Bestimmungen des Vertrages sind auf alle heute und in Zukunft durch die Parteien bzw. durch ihre Rechtsnachfolger gehaltenen Aktien der Gesellschaft anwendbar. Ein Tod oder der Verlust der Handlungsfähigkeit einer Partei ist kein Auflösungsgrund. Der Vertrag wird mit der betroffenen Partei oder mit deren Erben fortgesetzt. Sollte einer der genannten Situationen einer Partei widerfahren haben die anderen Aktionäre das Recht, die Aktien der betroffenen Partei anteilsmässig nach ihrem Aktienbesitz zu kaufen.

So oder ähnlich sind die Bestimmungen eines Muster des Aktionärsbindungsvertrag, unschwer stellen wir hierzu fest,  dass es in diesem Vertrag nur um die Gesellschaft und deren Beteiligungen handelt.

Im Vorsorgeauftrag wird die Person und nicht deren Kapital/Vermögen in den Vordergrund gestellt. Hier beantwortet man die Fragen zu:

  1. Personensorge - Entscheid über Wohnen, Gesundheit und Privatangelegenheiten
  2. Vermögenssorge – Zahlungsverkehr, Verwaltung des Vermögens, Bankkontakt etc.
  3. Rechtsvertretung – Vertretung gegenüber Behörden und Privaten


Bei Abwägung dieser zwei Rechtsinstrumente stellen Sie leicht einen wesentlichen aber sehr wichtigen Unterschied fest, deshalb empfehlen wir Ihnen von Herzen sichern Sie sich heute die Handlungskompetenz von morgen in beiden Fällen.

28. Juni 2021

Vorsicht bei Muster-Vorsorgeaufträgen im Internet, sie taugen nicht in jedem Fall

Im Internet lassen sich viele Muster-Vorsorgeaufträge herunterladen, die durchaus von kompetenter Stelle wie Notaren etc. erstellt wurden.

Solche Muster werden der individuellen Lebens- und Vermögenssituation eines Auftraggebers jedoch selten gerecht und dadurch auch leider nicht angepasst.

Der seinerzeit von Hand (ab-)geschriebene Vorsorgeauftrag vermittelt häufig zu Unrecht das Gefühl, bei der Verwendung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit alles Notwendige veranlasst zu haben.

Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass nur ein sorgfältig durchdachter und auf den Einzelfall abgestimmter Vorsorgeauftrag auch wirklich die gewünschte Wirkung entfalten kann.

Die häufigsten Fehler passieren bereits bei der Auswahl der Beauftragung von Vertrauenspersonen.

Eine Frage zu deren Eignung wird oft - wenn überhaupt - zu wenig Beachtung geschenkt. Des Öfteren wird häufig ein Ersatz-Beauftragter oder eine Ersatz-Beauftragte vergessen zu bestimmen. In derartigen Fällen bleibt der Erwachsenenschutzbehörde keine andere Wahl als einen Beistand zu ernennen.

Viele Muster-Vorsorgeaufträge enthalten beispielsweise die ausdrückliche Weisung, dass bei einer Pflegesituation eine möglichst günstige Lösung gefunden werden soll.

Der Auftraggeber tut gut daran, derartige Bestimmungen genau zu lesen und sich zu hinterfragen, ob er das wirklich so haben will. Oder, um beim erwähnten Beispiel zu bleiben, er nicht doch eher bestimmen möchte, dass eine möglichst komfortable Lösung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten anzustreben sei.

Zu denken ist auch an Fälle mit zerrütteten Familienverhältnissen. Leider nicht selten besteht bspw. zu einem Kind ein schlechtes Verhältnis, und der Auftraggeber möchte ausschliessen, dass dieser Sohn oder diese Tochter in irgendeiner Art und Weise im Falle einer Urteilsunfähigkeit auf das Leben und das Vermögen des Auftraggebers Einfluss nehmen kann.

In einer derartigen Konstellation - aber zum Teil auch ganz generell bei Patchwork-Familien - macht es Sinn diese ausserordentlichen persönlichen Verhältnisse im Vorsorgeauftrag detaillierter darzulegen und allenfalls entsprechende Weisungen zu erteilen.

8. Mai 2021

Wer trifft wichtige Entscheidungen für anfallende Geschäfte, wenn Sie als Unternehmer die Handlungskompetenz verloren haben? 

Bei vielen Firmen stellen wir fest, dass sie handlungsunfähig sind, wenn die Inhaberin oder der Inhaber nicht in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

Einen Herzinfarkt, einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Demenz wie auch eine mögliche Altersschwäche kann jeden unverhofft und hart treffen.

Von einer Sekunde auf die Nächste gilt es über wichtige Dinge zu entscheiden, welche bis vor kurzem selbstverständlich waren.

Über diese «Schlagworte» Handlungsunfähigkeit sowie Urteilsunfähigkeitstehen viele Behauptungen und auch widersprüchliche Aussagen im Raum, welche durch das schweizerische Zivilgesetzbuch kurz erklärt werden:

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 13 ZGB.

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Art. 17 ZGB.

Für Selbständige im Besitz einer Einzelfirma oder auch als Aktionär und Gesellschafter mit Mehrheitsanteilen eines Familienbetriebs (AG oder GmbH), ist ein Vorsorgeauftrag unabdingbar. Es empfiehlt sich zwingend mit dem Thema Vorsorgeauftrag sich zu befassen. Denn in diesem Schriftstück legen sie fest, wer unter anderem sie an einer Generalversammlung oder in einem anderen Gremium vertreten soll und wie ihre Stimmrechte ausgeübt werden sollen.

Inhaberinnen und Inhaber, welche für solche Fälle keine Vorkehrungen treffen, entziehen sich ihrer sozialen Pflichten und legen die Verantwortung ihres Betriebes in turbulenten Zeiten in die Hände der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), denn diese Behörde muss von Gesetzes wegen ihre Urteilsunfähigkeit feststellen und prüfen, ob möglicherweise eine Beistandschaft erforderlich ist.

Es ist ein herausforderndes Thema wie so vieles im Leben, deshalb heute die Handlungskompetenz von morgen sichern.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen und beraten Sie gerne.

30. April 2021

30 Jahre lang Sozialbeiträge entrichtet und im Fall von betrieblicher Kurzarbeit im Regen stehend?

Unverschuldet sind (zu) viele Betriebe in eine derart gravierende finanzielle Schieflage geraten, dass sie vom Staat Hilfe in Form von Kurzarbeitsentschädigung beantragen müssen. Bewilligt wird diese nur für die Angestellten. Die Unternehmerin und der Unternehmer bekommen nichts. Ist dies der Preis für die unternehmerische Freiheit?

Die alles berührenden Folgen der aktuellen Pandemie sind hinlänglich bekannt. Auf diese wird hier nicht eingegangen. Weder aus politischer noch aus sozialer Sicht. Angeschnitten wird jedoch ein als schreiende Ungerechtigkeit empfundener Zustand, welcher von rechtschaffenen Unternehmerinnen und Unternehmer zehntausendfach erlebt wird. Es geht um notleidende Betriebe, welche gezwungen sind, ihre Reserven aufzubrauchen, um über eine unabsehbare Dauer über die Runden zu kommen: 

Der Umsatz nimmt ab. Mit diesem selbstredend auch der Gewinn. Die Fixkosten bleiben. Die Angestellten stehen rum, warten auf Lieferungen – oder schlimmer – auf Bestellungen. Irgendwann wird doch die Pandemie vorüber gehen. Dann braucht der Betrieb seine langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder. Bis dahin müssen sie Geld für ihren Lebensunterhalt haben. Dankenswerterweise hilft der Staat. 

Der Unternehmer und seine Frau bekommen nichts

Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte) haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn, - nebst anderen Voraussetzungen – der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist. Das sagt das Gesetz. Dies sagt das Gesetz jedoch nur in Bezug auf Arbeitnehmende. Selbständigerwerbende, Geschäftsleiter oder Gesellschafter (arbeitgeberähnliche Personen) werden nur erwähnt, wenn ein negativer Bescheid in Form einer Verfügung kommt, wonach sie für den Bezug von Kurzarbeitsgelder aus auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berechtigt sind. Im Bauch des Geschäftsführers fängt das Grummen an.

Arbeitgeberähnliche Personen

Arbeitgeberähnliche Personen sind Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbH. Unter solche Personen fallen auch alle übrigen Organe, welche im Handelsregister als Geschäftsleiter oder Prokuristen eingetragen sind. Es sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen massgeblichen Einfluss auf die Strategie der Unternehmung ausüben und mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auf den Geschäftsgang einwirken.
In Kleinstunternehmen kommt es oft vor, dass die Ehefrau beispielsweise die Buchhaltung besorgt. Als Nahestehende hat auch sie keinen Anspruch auf Kurzarbeit Gelder – obwohl sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Gesetz sagt, dass solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit Geld. Für den Unternehmer ist es unvorstellbar, dass er die Geschicke seiner Firma
aufgeben muss, damit er vom Staat Geld bekommt. Doch irgendwie muss auch er privat überleben. Kann es schlimmer kommen? Ja! Beispielsweise bei Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und Gesellschafter einer GmbH ergibt sich die massgebliche Einflussnahmen von Gesetzes wegen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen. Ein Mitglied des Verwaltungsrates, welches lediglich 2 % der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, ist ohne weitere Prüfung von der Ansprüchen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig seines Aufgabenbereiches und der internen Aufgabenteilung sowie ungeachtet der Tatsache, dass z.B. sein Kollege, welcher als Verwaltungsratspräsident 98 % der Aktien besitzt und einzelunterschriftsberechtigt ist.

Was kann der Unternehmer tun, um als Privatperson seine Miete und die Krankenkasse bezahlen zu können?

Es gibt Fälle, in denen auch der Inhaber der Unternehmung auf Gedeih und Verderb auf die Kurzarbeitsgelder angewiesen ist. Er kann sich aus dem Handelsregister austragen lassen und im Betrieb weiter arbeiten. Doch dies wird von der bewilligenden Behörde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, da es offensichtlich ist, dass die ausgeschiedene Person die Streichung im
Handelsregister beantragt hat, um mehr Kurzarbeit Gelder zu erhalten. Erfolg könnte er haben, indem er, nebst der Austragung aus dem Handelsregister, seinen Anstellungsvertrag kündigt und sich in seiner eigenen Firma beispielsweise als Lagerist anstellen lässt. (Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid gilt die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregister selbst dann, wenn die Fragen im Antragsformular betreffend arbeitgeberähnlicher Stellung falsch beantwortet wurden.) In diesem Fall müsste unbedingt jemand anders die Geschäftsführung übernehmen. Vielleicht steht die Grossmutter zur Verfügung.

16. April 2021

Covid-19 Impfung und KESB

In Ihrem Informationsschreiben von 30. Dezember 2020 schreibt die KESB Zug folgendes:

„Impfungen stellen einen Eingriff in die Integrität der Klienten dar und sind nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen urteilsfähigen Person vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass urteilsunfähige Personen diese Zustimmung nicht mehr geben können. Ist eine Person urteilsunfähig muss sie durch die Beistandsperson (KESB) zur Frage der Durchführung/Ablehnung einer Impfung vertreten werden. Der Beistand (KESB) kann die Angehörigen kontaktieren, seine Entscheidungsfindung wird durch eine solche Konsultation jedoch nicht tangiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Covid-19 Impfung bei der vertretungsberechtigten Beistandsperson (KESB) liegt.“

Wie kann verhindert werden, dass die KESB entscheidet wer eine Covid-19 Impfung erhält?

  1. Durch Errichtung eines Vorsorgeauftrages.

  2. Mittels eines Vermerks in der Patientenverfügung,
    dass man auf eine Covid-19 Impfung verzichtet.

 

Wir wollen ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die VoBox AG mit diesem Schreiben nicht gegen eine Covid-19 Impfung ausspricht.

Unsere Vision lautet: Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz führen ein freies und selbstbestimmtes Leben ohne staatliche Eingriffe.

3. Februar 2021

Wertvolle Fakten für Ihre Ohren

René Bätschmann, Geschäftsführer der VoBox AG, im Podcast-Gespräch mit Fabio A. Marchesin und seinem FinanzFabio-Podcast.

Ein lockeres, unterhaltsames und wissensvermittelndes Gespräch erwartet Sie im 75min dauernden FinanzFabio-Podcast.

Fakten rund um das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzgesetzt mit Fokus Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Dokumentenaufbewahrung besprachen die beiden Herren im Zweiergespräch.

Direkt zum Interview geht es mit einem Klick auf diesem Text.

Wir freuen uns, Sie in unserem Interview begrüssen zu dürfen.

Unterhaltsame sowie lehrreiche 75 Minuten wünschen wir Ihnen, Ihre VoBox AG.

20. Januar 2021

Wiegen Sie sich in falscher Sicherheit?

Regelmässig erhalten wir Vorsorgeaufträge zur Prüfung, ob diese den formaljuristischen Vorgaben stand halten. Auf Rückfrage, woher die Vorlage stamme, erhalten wir als Antwort mehrheitlich «Internetrecherche».

Die Tatsache und Erfahrung schmerzt uns immer wieder, dass sich viele Menschen in falscher Sicherheit wiegen und solchen falschen Fakten «fake-facts» auflaufen.

Einen Vorsorgeauftrag in der angefügten stark anonymisiert Form [Klick unten auf Weiterlesen], wird einer Prüfung durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) NICHT stand halten.

Somit unser Appell an Sie ALLE – sollten Sie für sich selbst oder Ihre Liebsten im Besitze eines ähnlich aufgesetzten Vorsorgeauftrages sein, handeln Sie umgehend.

Vorsorgliche und freundliche Grüsse, Ihr Team der VoBox AG – Ihre Spezialisten rund um Vorsorgeaufträge, Patientenverfügung und sichere Dokumentenaufbewahrung.

8. Dezember 2020

«Langweilig aber wichtig» – so eine Rubrik in FinanzFabios BLOG

Die Rubrik «Langweilig aber wichtig» weckt wahrlich die Neugierde, mehr zu erfahren und darauf zu klicken, was Fabio A. Marchesin in seinem Blog zu diesen Themen berichtet.....

Mit diesen Einleitungsworten gewann er dann unsere Aufmerksamkeit vollends....

«Dienstagabend durfte ich an einem Vortrag über den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung in der Schweiz teilnehmen. An dieser Stelle herzlichen Dank an René Bätschmann und seine Frau Ingrid von der VoBox AG. Ihr kennt mich, ich mache selten bis gar keine Werbung für etwas, möchte aber hier den beiden ein Kompliment aussprechen. Es war nicht der klassische Monolog, wie normalerweise solche doch sehr emotionalen Themen, abgehandelt werden, sondern ein Dialog zwischen Veranstalter und Teilnehmer. Die gestellten Fragen aus dem Publikum wurden direkt vor Ort beantwortet.»

Sein Blog-Beitrag zur Thematik ist äusserst lesenswert und eine Empfehlung unsererseits.

30. Oktober 2020

Coronavirus – Kontroverse um Patientenverfügungen, 10vor10 auf SRF 1, Di., 24.03.2020

Die Schweizer Nachrichtensendung «10vor10» von «SRF 1» berichtete in deren Ausgabe von Di., 24.03.2020 zum Thema «Coronavirus – Kontroverse um Patientenverfügungen»

Die Coronapandemie zeigt, wie wichtig es ist, dass Ärzte und Angehörige wissen, welche medizinischen Massnahmen im Notfall erwünscht sind und welche nicht.

Eine neue Umfrage zeigt nun, dass nur die Hälfte der Seniorinnen und Senioren in der Schweiz eine Patientenverfügung haben. Ein Gespräch mit Daniel Tapernoux über solche Verordnungen. Er ist Facharzt für innere Medizin und Co-Leiter der Schweizerischen Patientenorganisation.

Siehe hierfür den  Beitrag von «SRF 1 - 10vor10»

25. März 2020

Mit einem Vorsorgeauftrag richtig vorsorgen

«Wie Sie sich am besten auf Schicksalsschläge vorbereiten und mit einem Vorsorgeauftrag Eigenverantwortlich vorsorgen.»

Wieso jede volljährige und handlungsfähige Person einen Vorsorgeauftrag erstellen sollte, erklärte René Bätschmann in einer inhaltlich nach wie vor TOP-Aktuellen Ausgabe von «Rechtssicher» (Ausgabe 02 ¦ Februar 2018) der WEKA Business Media AG.

Im Gegensatz zu einem Testament ist der Vorsorgeauftrag auf eine Lebensphase ausgerichtet, in der durch eintretende Urteilsunfähigkeit nicht mehr selber entschieden werden kann. Er ist ein Instrument zur Selbstbestimmung, denn ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden, überlässt man den Behörden die Handlungsmacht.

Lesen Sie den gesamten Artikel als PDF-Dokument:
Rechtssicher_02_Februar 2018_VoBox.pdf

Besten Dank an die WEKA Business Media AG für die Einwilligung, dieses Interview zu publizieren.

9. März 2020

K-Tipp behauptet: «Ehepartner brauchen keinen Vorsorgeauftrag»

Immer wieder behauptet der K-Tipp, dass Ehepartner keinen Vorsorgeauftrag benötigen. Diese Allgemeinbehauptung widerspricht der gängigen Praxis.

Art. 374 ZGB räumt dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht ein. Vorausgesetzt wird, dass die vertretungsberechtigte Person mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners ist insbesondere auf die kurzfristige (wenn z.B. der Vorsorgeauftrag noch nicht validiert wurde) und im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag auch auf die bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit zugeschnitten.

Die mit dem Vertretungsrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners verbundenen Befugnisse sind in Art. 374 Abs 2 ZGB abschliessend aufgezählt und somit sachlich auf drei Bereiche beschränkt:

  1. Der Vertreter darf die Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), Was das im Einzelfall bedeutet, wird anhand des bisherigen Lebensstandards der nun urteilsunfähigen Person durch die KESB beurteilt.

  2. Nach Art. 374 Abs. 2 Ziff.2 ZGB beinhaltet das Vertretungsrecht weiter die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte der betroffenen Person. Dies umfasst alle Handlungen, die eine sorgfältige und gewissenhafte Vermögensverwaltung gewöhnlich mit sich bringt, um das Vermögen zu erhalten oder allenfalls zu vermehren, und von relativ geringer Bedeutung sind, d.h. ohne besonderes Risiko für die vertretene Person.Nur was als Handlung von relativ geringer Tragweite im Gesamtzusammenhang des zu verwaltenden Vermögens ist, zählt zur ordentlichen Verwaltung.
    Die Beurteilung erfolgt durch die KESB.

  3. Die Vertretungsbefugnis umfasst schliesslich nach Art. 374 Abs. 2 Ziff 3 ZGB auch noch das Recht, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Dieses Recht soll nicht einfach die Neugier befriedigen. Persönlich angeschriebene Post und eingeschriebene Post darf in der Regel nicht geöffnet werden. Dies wird durch die KESB erledigt. Im Übrigen sind mit dem Begriff „Post“ auch E-Mail gemeint.


Fazit:
Wem es wichtig ist, egal ob ledig, im Konkubinat, verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, über sein Leben selber zu bestimmen, sollte unbedingt einen Vorsorgeauftrag erstellen. Für diejenigen, welche Kinder haben, Immobilien oder eine Firma besitzen oder sonstige grössere Vermögenswerte ausweisen, ist ein Vorsorgeauftrag eine Notwendigkeit.


Für weitere Fragen stehen wir Euch jederzeit gerne zur Verfügung.

24. Januar 2020

Dank Vorsorgen keine Spätsorgen

«Nicht nur, wer über den Tod hinaus wirken möchte, sollte vorsorgen» – warum das so ist, erklärt René Bätschmann im Interwiew mit Christof Hotz der Solidar Suisse im Magazin «Solidarität» Ausgabe 4/2019 auf Seite 15.

Antworten zu Fragen wie «Wann braucht es einen Vorsorgeauftrag» und viele mehr werden im vollständigen Artikel mit Klick hier  beantwortet.

10. Dezember 2019

Kann die KESB meinen Vorsorgeauftrag ablehnen?

Ja, sofern der Vorsorgeauftrag den formaljuristischen Anforderungen nicht entspricht. Dann muss die KESB aus gesetzlichen Gründen den Vorsorgeauftrag ablehnen. Auch gibt es inhaltlich Minimalanforderungen die es zu berücksichtigen gibt.

Wird bei einer Person eine Urteilsunfähigkeit attestiert, muss der Vorsorgeauftrag der KESB eingereicht werden. Bei diesem Validierungsprozess wird der Vorsorgeauftrag einerseits auf die formaljuristische und inhaltliche Korrektheit überprüft. Genügt der Vorsorgeauftrag diesen Vorgaben nicht, muss er von der KESB abgelehnt werden. Ist der Vorsorgeauftrag korrekt erstellt, wird in einem zweiten Schritt der eingesetzte Beauftragte einer Überprüfung unterzogen. Dabei ist in der Regel durch den Beauftragten die Betreibungsauskunft und ein aktueller Strafregisterauszug der KESB vorzulegen. Diese Überprüfung erfolgt zum Schutz der urteilsunfähigen Person. Sollten z.B. beim Strafregisterauszug Einträge betreffend einem Vermögensdelikt auftauchen, wird die KESB mit grösster Wahrscheinlichkeit dem Beauftragten die Ausübung dieses Mandats verweigern. Die Ablehnung des Beauftragten geschieht aber ausschliesslich nur beim Auftreten von schwerwiegenden Gründen.

Das Wichtigste bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrages ist sicher, dass dieser den formaljuristischen und inhaltlichen Vorgaben genügt. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Vorsorgeauftrag durch die KESB abgelehnt wird, ziehen Sie bei der Erstellung professionelle Hilfe bei. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir unterstützen Sie gerne.

25. Juni 2019

Urteilsunfähigkeit kann jedermann(frau) treffen

Mit einem «Vorsorgeauftrag» können Sie eine Person (Vorsorgebeauftragter) bezeichnen, welche Ihre Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit wahrnimmt. Wenn keine solche Vertretung explizit eingesetzt wurde, werden Ihre Interessen durch die KESB vertreten.

Urteilsunfähigkeit wird oftmals als reine Alterserscheinung betrachtet. Dem ist aber nicht so. Rund 50 % der Betroffenen sind in der Altersgruppe 65+ zu finden. Hier ist eine der häufigsten Ursachen tatsächlich eine eintretende Demenz. Bei den restlichen rund 50 % handelt es sich um Personen aus der Altersgruppe zwischen 18 und 64 Jahren. In dieser Kategorie können verschiedene Ursachen zu einer Urteilsunfähigkeit führen. Hier kann ein Unfall, zum Beispiel im Verkehr, beim Sport, bei der Arbeit, usw. – verbunden mit einem schweren Schädel-/Hirntrauma – oder aber ein Hirnschlag der Auslöser sein. Diese Ereignisse führen in den meisten Fällen zu einer dauerhaften Urteilsunfähigkeit. Der am meisten unterschätzte Auslöser sind aber psychische Erkrankungen wie zum Beispiel starke Depressionen. Bei einem positiven Heilungsverlauf besteht hier jedoch die Chance die Urteilsfähigkeit wieder zu erlangen.

Ist die Urteilsunfähigkeit erst einmal festgestellt, ist es zu spät einen «Vorsorgeauftrag» zu erstellen. Damit dieser validiert (genehmigt) werden kann, muss bei der Erstellung des «Vorsorgeauftrages» die Urteilsfähigkeit vorhanden sein. Um sich dem Thema «Vorsorgeauftrag» anzunehmen ist es nie zu früh – es kann aber rasch zu spät sein.

20. Mai 2019

Kommt die Urteilsunfähigkeit häufig vor und betrifft dies vor allem ältere Menschen?

Leider kommt die Urteilsunfähigkeit viel häufiger vor als vermutet. Schätzungen gehen davon aus, dass im Laufe des Lebens ca. jede 5 Person in der Schweiz mit diesem Thema konfrontiert wird. Dabei sind die Fälle prozentual etwa zugleich auf junge und ältere Menschen verteilt. Gründe dafür sind neben Unfall auch Demenz und psychische Krankheiten. Tendenz zunehmend!

15. Mai 2019