FAQ

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Was heisst KESB ?

KESB ist die Abkürzung für Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde. Die KESB gibt es seit 2013. Sie hat die frühere Vormundschaftsbehörde, die eine Laienbehörde war, abgelöst.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag bezeichnet eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person als Vorsorgebeauftragte/n, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, Vermögenssorge, die Vertretung im Rechtsverkehr und die Patientenverfügung übernehmen soll. Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument, das entweder vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet wird.

Wann ist eine Person handlungsfähig?

Wenn die Person volljährig und urteilsfähig ist.

Wer kann Vorsorgebeauftragte/r sein?

Grundsätzlich jede handlungsfähige, natürliche oder juristische Person. Uneingeschränktes Vertrauen in den Beauftragten sollte die Voraussetzung sein.

Kann ich meine/n Sohn oder Tochter als Beauftragte/n einsetzen, obwohl er/sie noch nicht volljährig ist?

Nein, das Kind muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein.

Muss ich einen Ersatzbeauftragten haben?

Nein, ein Ersatzbeauftragte/r ist nicht obligatorisch – aber zu empfehlen. Sollte der/die Erstbeauftragte/r aus irgendwelchen Gründen die Aufgaben nicht übernehmen können oder wollen, dann wäre der Vorsorgeauftrag ohne eine/n Ersatzbeauftragte/n hinfällig und die KESB würde die Sorge übernehmen.

Können mehrere Personen zusammen Beauftragte sein?

Theoretisch ja. Praktisch ist davon abzuraten. Und zwar aus folgendem Grund: Sollten sich die Beauftragten in irgendeiner Sache nicht einig werden, besteht die Gefahr, dass der Vorsorgeauftrag ungültig erklärt bzw. die Beauftragten ihrer Aufgaben und Pflichten enthoben würden und somit die KESB die Entscheidungen treffen würde.

Kann ich für die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr je eine/n separaten Beauftragte/n ernennen?

Siehe «Können mehrere Personen zusammen Beauftragte sein?»

Kann die KESB einen Beauftragte/n ablehnen?

Ja, das ist möglich. Gründe dafür können folgende sein: Eintragungen im Strafregister bzw. Betreibungsauszug oder wenn die Person gänzlich ungeeignet (evtl. selber urteilsunfähig), ist die Aufgaben zu übernehmen.

Wer bestimmt, ob eine Person urteilsunfähig ist?

Ärzte, Notare und Polizisten sind von Amtes wegen verpflichtet, eine vermutete Urteilsunfähigkeit einer Person bei der KESB zu melden. Ein grosser Teil sind auch Gefährdungsmeldungen durch Privatpersonen. Hat die KESB eine Meldung erhalten, muss sie die Situation unter Beihilfe von Experten abklären und allenfalls die gemeldete Person als urteilsunfähig erklären.

Kommt die Urteilsunfähigkeit häufig vor und betrifft sie vor allem ältere Menschen?

Leider kommt die Urteilsunfähigkeit viel häufiger vor als vermutet. Laut Schätzungen ist in der Schweiz jede fünfte Person im Laufe ihres Lebens davon betroffen. Dabei sind die Fälle prozentual gleichmässig auf junge und ältere Menschen verteilt. Gründe dafür sind neben Unfällen auch Demenz und psychische Krankheiten.

Wer darf eine Patientenverfügung schreiben?

Anders als beim Vorsorgeauftrag genügt bei der Patientenverfügung die Urteilsfähigkeit. Deshalb können auch Minderjährige eine Patientenverfügung errichten – sofern sie urteilsfähig sind.

Wie verfasse ich eine Patientenverfügung?

Für die Patientenverfügung können Sie ein vorgedrucktes Muster ausfüllen, datieren und unterschreiben. Wir arbeiten ausschliesslich mit der Kurzversion FMH. Für eine weitergehende Patientenverfügung empfehlen wir, diese unbedingt mit dem Arzt auszufüllen. Grundsätzlich kann eine Patientenverfügung in den Vorsorgeauftrag integriert werden. Besser ist es aber, die Dokumente zu trennen.

Warum soll ich meine Patientenverfügung regelmässig zu erneuern?

Damit bei den Ärzten keine Zweifel über die Aktualität der Patientenverfügung aufkommen, sollte man diese regelmässig neu datieren und unterschreiben. Dies beweist, dass auch eine vor Jahren verfasste Verfügung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Aus diesem Grunde erhalten unsere Kundinnen und Kunden alle zwei Jahre automatisch ein neues Formular zugestell.

Wie weit geht das Selbstbestimmungsrecht in der Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung darf keine aktive Sterbehilfe fordern. Die Verfügung darf auch keine Anleitung zur Suizidbegleitung beinhalten.

Kann die Generalvollmacht den Vorsorgeauftrag ersetzen?

Eine Generalvollmacht kann einen Vorsorgeauftrag grundsätzlich nicht ersetzen. Die Generalvollmacht ist wie jede andere Vollmacht (bei Banken und Postfinance) nur solange gültig, wie jemand urteilsfähig ist und den Bevollmächtigten somit überwachen kann.

Ausnahme: Wenn ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, wird eine Generalvollmacht akzeptiert, bis der Vorsorgeauftrag bzw. der Beauftragte von der KESB validiert ist. In einigen Kantonen dauert dies momentan bis zu sechs Monaten.

Warum sollte ich den Vorsorgeauftrag handschriftlich erfassen, wenn ich ihn doch einfach notariell beurkunden könnte?

Bei irgendeiner Änderung im Vorsorgeauftrag – am häufigsten betrifft dies die Änderung des Beauftragten – muss ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag vollständig neu aufgesetzt werden. Bei einem von Hand geschriebenen Vorsorgeauftrag hingegen erhalten unsere Kundinnen und Kunden ohne Zusatzkosten ein Ergänzungsprotokoll zur Abschrift.

Benötigen verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen einen Vorsorgeauftrag?

Art. 374 ZGB räumt dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin ein Vertretungsrecht ein. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht ist insbesondere auf die kurzfristige (wenn z.B. der Vorsorgeauftrag noch nicht validiert wurde) und im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag auch auf die bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit zugeschnitten.

Was passiert, wenn die vorsorgebeauftragte Person missbräuchliche Handlungen vornimmt?

Erfährt die KESB nach der Validierung des Vorsorgeauftrages von einer Drittperson, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person durch die Handlungen der beauftragten Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, trifft sie die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers (Art. 368 Abs. 1 ZGB). Dazu können der beauftragten Person Weisungen erteilt oder die Verpflichtung zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung auferlegt werden. Sodann können der beauftragten Person die Befugnisse ganz oder teilweise entzogen werden (Art. 368 Abs. 2 ZGB). Für missbräuchliche Handlungen haftet die vorsorgebeauftragte Person nach Auftragsrecht (Art. 398 f OR).

Unsere Erfahrungen zeigen aber, dass die KESB hier unterschiedlich handelt. In einigen Regionen verlangt sie vom Beauftragten von Anfang an, dass er über seine Handlungen Rechenschaft ablegt, andere tun das überhaupt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Beistandschaft?

Eine Beistandschaft ist eine behördliche Massnahme für den Fall, dass eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, so errichtet die KESB für diesen Fall eine Beistandschaft und bestimmt eine Person (Beistand/Beiständin), die mit den anfallenden Angelegenheiten beauftragt wird. Die beauftragte Person kann ein Berufsbeistand oder eine Privatperson sein. Der Beiständin oder dem Beistand werden, gleich wie der vorsorgebeauftragten Person, Aufgaben und Befugnisse erteilt. Im Unterschied zur vorsorgebeauftragten Person, welche nur bei Verdacht auf Missbrauch zur Rechenschaft verpflichtet wird, wird eine Beistandsperson immer zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsführung und zur Berichterstattung gegenüber der KESB verpflichtet. Dies auch dann, wenn die KESB eine private Person als Beistandsperson einsetzt. Das heisst also, dass die KESB bei einer Beistandschaft während der ganzen Dauer involviert ist und die Beistandsperson Rechenschaft ablegen muss, während bei einem Vorsorgeauftrag, sofern kein Missbrauch ersichtlich ist, keine Rechenschaft geschuldet ist und daher nach der Validierung des Vorsorgeauftrages auch kein Kontakt mehr zur KESB besteht. 

Was ist eine «sittliche Pflicht»? (Ausdruck kommt in unserem Vorsorgeauftrag vor)

Unter einer sittlichen Pflicht versteht man eine juristisch feststellbare Verpflichtung für Leistungen an einer natürlichen Person. Beispiel: Ein Freund, Bekannter oder Verwandter pflegt Sie unentgeltlich und erhält dafür einen angemessenen Betrag von Ihnen bzw. dem Beauftragten.

Fazit

Wem es wichtig ist – ob ledig, verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebend –, über sein Leben selber zu bestimmen, sollte einen Vorsorgeauftrag erstellen. Für diejenigen, welche Immobilien, eine Firma oder grössere Vermögenswerte besitzen, ist ein Vorsorgeauftrag ein Muss.